Bekanntgabe der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" am 03.12.2012 im GMBI
Im amtlichen Publikationsorgan der Bundesregierung, Gemeinsames Ministerialblatt (GMBI, Seite 1209, Nr. 62), wurde für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin am 03.12.2012 (Bek. v. 20.11.2012) die neue Arbeitsstättenregel ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" bekanntgegeben.
Gemäß BAuA Bekanntgabe "gilt die alte Arbeitsstättenrichtlinie ASR 13/1,2 Feuerlöscheinrichtungen nicht weiter fort"
Die ASR A2.2 konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit und das Betreiben von
Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen.
Wichtigste Neuerungen:
• Grundausstattung von Betriebsstätten mit Feuerlöschern nach bisher geringer Brandgefährdung
• bei erhöhter Brandgefährdung sind zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen über die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, zusätzliche Maßnahmen sind z.B.
- Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher an besonders gefährdeten Arbeitsplätzen,
- Bereitstellung zusätzlicher Feuerlöscheinrichtungen,
fahrbare Pulver-/Kohlendioxidlöscher, Schaumlöschgeräte, Wandhydranten
- Einsatz von Löschanlagen
- Brandmeldeanlagen
• Die EN3 findet nur als ausgewählter Literaturhinweis Erwähnung
• Entfernung zum nächstgelegenen Feuerlöscher möglichst nicht mehr als 20 m tatsächliche Laufweglänge
• Griffhöhe für Feuerlöscher haben sich 0,8 bis 1,2 m als zweckmäßig erwiesen
• Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung
- ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend
- eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann bei erhöhter Brandgefährdung erforderlich sein
• Brandschutzhelfer sind fachkundig zu unterweisen (keine Ausbildung gefordert)
• Unterweisungsinhalte sind für Brandschutzhelfer festgeschrieben:
- Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes
- Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation
- Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
- Gefahren durch Brände sowie das Verhalten im Brandfall
• Zur fachkundigen Unterweisung gehören praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
Zur Konkretisierung der Ziffer 2.2 im Anhang der Arbeitsstättenverordnung werden im Kapitel 5.1 Hinweise zur Branderkennung und Alarmierung gegeben und beispielhaft Möglichkeiten zur Umsetzung aufgezählt